Familienrecht und Scheidungsrecht
Ehegattenunterhalt in Österreich
Der Ehegattenunterhalt zählt zu den zentralen Themen im österreichischen Familienrecht – sowohl während der Ehe als auch nach einer Trennung oder Scheidung. Die Rechtslage ist komplex und Entscheidungen dazu mit weitreichenden finanziellen Folgen verbunden. Hinzu kommen emotionale Belastungen und hartnäckige Mythen, die zu Unsicherheiten bei den betroffenen Personen führen.
Als spezialisierter Rechtsanwalt für Scheidungsrecht und Familienrecht in Wien erkläre ich Ihnen die Rechtslage, unterstütze Sie bei der Durchsetzung des Ehegattenunterhalts vor Gericht oder helfe Ihnen unberechtigte Unterhaltsforderungen abzuwehren.
Ihre Rechte und Pflichten beim Ehegattenunterhalt
Unterhaltsfragen sind oft entscheidend für die finanzielle Zukunft nach der Scheidung. Eine frühzeitige, professionelle Beratung schützt Sie vor Nachteilen und kostspieligen Fehlentscheidungen. Ich kläre Ihre Ansprüche, berechne mögliche Unterhaltsbeträge und vertrete Sie konsequent vor Gericht. Kontaktieren Sie mich jetzt für ein vertrauliches Erstgespräch.
Ehegattenunterhalt in aufrechter Ehe
Während aufrechter Ehe haben beide Eheleute nach ihren Kräften zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs beizutragen. Die Haushaltsführung zählt als gleichwertiger Beitrag. Während aufrechter Ehe wird meist kein Geldunterhalt geschuldet, sondern Unterhaltsansprüche durch Naturalleistungen (Wohnung, Kleidung, Verpflegung etc.) erfüllt.
Aber auch während Haushaltsgemeinschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen Ehegattenunterhalt eingeklagt werden.
Bei Haushaltstrennung wird auch während aufrechter Ehe Geldunterhalt geschuldet. Die Höhe des Unterhalts beträgt:
- 33% des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens bei einkommensloser unterhaltsberechtigter Person
- 40% des gemeinsamen Nettoeinkommens abzüglich des eigenen Einkommens der unterhaltsberechtigten Person
- Ehegattenunterhalt nach der Scheidung
Nach der Scheidung gelten andere Regeln als während der aufrechten Ehe. Entscheidend für einen Unterhaltsanspruch nach der Scheidung sind insbesondere die Art der Scheidung, ob eine Vereinbarung getroffen wurde, ob ein Verschuldensausspruch vorliegt und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit:
Einvernehmliche Scheidung – Unterhalt im Scheidungsvergleich
Bei einer einvernehmlichen Scheidung können die Parteien frei vereinbaren:
- unbefristeten “gesetzlichen Unterhalt” oder “Fixunterhalt”
- zeitlich befristeter “gesetzlichen Unterhalt” oder “Fixunterhalt”
- wechselseitiger Unterhaltsverzicht
Eine Wertsicherungsklausel in einer Unterhaltsvereinbarung sichert laufenden Unterhalt gegen Inflation ab und sollte daher jedenfalls mitvereinbart werden.
Unterhaltsvereinbarungen unterliegen der Umstandsklausel: Der Unterhalt kann neu bemessen werden, wenn sich die Lebensverhältnisse wesentlich ändern (Arbeitslosigkeit, Pension etc.). Ein Ausschluss der Umstandsklausel ist zulässig, sollte aber nicht leichtfertig erfolgen.
2. Strittige Scheidung – Unterhalt nach Verschuldensausspruch
Alleinverschulden und überwiegendes Verschulden (§ 68 EheG):
Der schuldige Teil schuldet der anderen Person angemessenen Unterhalt. Die Unterhaltshöhe beträgt:
- 33% des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens bei einkommensloser unterhaltsberechtigter Person
- 40% des gemeinsamen Nettoeinkommens abzüglich des eigenen Einkommens der unterhaltsberechtigten Person
- Abzüge
- pro unterhaltsberechtigtes Kind: 4 %
- für neue unterhaltsberechtigte Partner:innen: 0–3 %
- Gleichteiliges Verschulden (§ 68 EheG)
Wird vom Gericht bei der Scheidung ausgesprochen, dass beide Eheleute das gleichteilige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, besteht grundsätzlich kein Anspruch auch nachehelichen Unterhalt.
Aber trotzdem ist ein Billigkeitsunterhalt möglich (ca. 10–15 % des Nettoeinkommens), wenn sich ein Teil nach der Scheidung nicht selbst erhalten kann.
Verschuldensunabhängiger Unterhalt (§68a EheG)
Diese Unterhaltsvariante ist in der Praxis eher selten. Unabhängig vom Verschulden an der Scheidung kann ein befristeter Unterhaltsanspruch bestehen, wenn einem geschiedenen Ehepartner aufgrund der Betreuung eines gemeinsamen Kindes die eigene Berufstätigkeit nicht zugemutet werden kann.
Unterhalt kann auch zustehen, wenn ein Teil während der Ehe
- den Haushalt führte,
- Kinder betreute oder
- Angehörige pflegte
und dadurch keine realistische Erwerbsperspektive hat (z. B. wegen Alter, Krankheit, fehlender Ausbildung).
Der Unterhalt richtet sich in diesem Fall nach dem konkreten Lebensbedarf, der vom Gericht geprüft und festgesetzt wird.
Unterhalt bei Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (§ 55 EheG)
Wird bei der Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft das Zerrüttungsverschulden des klagenden Eheteils ausgesprochen, kommt dem unschuldig geschiedenen Eheteil ein Unterhaltsanspruch wie in aufrechter Ehe zu. Mit dieser Scheidungsart sind außerdem sozialversicherungs- und pensionsrechtliche Besserstellungen verbunden.
Wie wird der Unterhalt berechnet?
Zur Unterhaltsbemessungsgrundlage zählt das gesamte Einkommen des Unterhaltspflichtigen:
- Gehalt inkl. Sonderzahlungen und Prämien
- Überstundenentgelt
- Sachbezüge (z. B. Firmenauto)
- Abfertigungen
- Arbeitslosengeld
- Pensionen
- Miet- und Pachteinnahmen
Der Anspannungsgrundsatz verpflichtet den Unterhaltspflichtigen, seine Arbeitskraft optimal einzusetzen. Versucht der Unterhaltspflichte absichtlich, sein Einkommen zu reduzieren, kann das Gericht ein fiktives Einkommen bei der Unterhaltsberechnung ansetzen.
Bei der Unterhaltsberechnung wird auch der Bedarf des unterhaltsberechtigten Eheteils berücksichtigt:
- Eigenes Einkommen, es zählt wie beim Unterhaltspflichtigen das gesamten Einkommen
- Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit sofern der Unterhaltsberechtigte kein Einkommen bezieht
- Vermögenssituation: Vorhandenes Vermögen muss nicht verkauft werden. Mieteinnahmen oder Zinsen und Dividenden zählen aber zum Einkommen.
Wie klage ich Unterhalt bei Gericht ein?
Ehegattenunterhalt und Unterhalt nach der Scheidung kann mit einer Unterhaltsklage bei Gericht eingefordert werden. Je höher der begehrte Unterhalt desto höher sind die Gerichtskosten und desto größer ist das Prozessrisiko.
Ist das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht bekannt und weigert sich dieser, sein Einkommen offenzulegen, muss mit einer Stufenklage vorgegangen werden. Zunächst wird über die Offenlegung der Einkommensunterlagen verhandelt, bevor der konkrete Unterhaltsbetrag eingeklagt werden kann.
Besteht ein dringender Unterhaltsbedarf kann einstweiliger Unterhalt auch mittels einstweiliger Verfügung eingeklagt werden.
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Wann endet die Unterhaltspflicht?
Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt oder nachehelichen Unterhalt endet insbesondere bei
- Verwirkung: Setzt der unterhaltsberechtigte Eheteil besonders schwere Verfehlungen oder liegt ein ehrloser oder unsittlicher Lebenswandel vor, kommt es zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs. Beispiele sind: falsche Anschuldigungen, Ehrverletzungen, Tätlichkeiten oder unberechtigte Anzeigen.
- Heirat: Heiratet der unterhaltsberechtigte Eheteil erneut, erlischt der Unterhaltsanspruch. Auch im Fall der Scheidung der späteren Ehe, kommt es nicht zu einem Aufleben des früheren Unterhaltsanspruchs.
Bei Eingehen einer neuen Lebensgemeinschaft ruht der Unterhaltsanspruch und lebt nach deren Ende wieder auf.
Häufige Fragen zum Ehegattenunterhalt
Muss ich während der Ehe Unterhalt zahlen?
Beide Ehepartner müssen zum gemeinsamen Lebensunterhalt beitragen. Üblicherweise wird der Unterhaltsanspruch während der Ehe im gemeinsamen Haushalt durch Naturalleistungen erfüllt.
Kann ich im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung Unterhalt vereinbaren?
Ja – sowohl befristet, unbefristet als auch variabel. Ein Verzicht sollte gut überlegt und rechtlich geprüft sein.
Was ist, wenn mein Ex-Partner absichtlich weniger arbeitet?
Gerichte können ein fiktives Einkommen ansetzen (Anspannungsgrundsatz).
Wie lange muss ich Unterhalt zahlen?
Es kommt darauf an. Besteht keine Vereinbarung, kann die Verpflichtung lebenslang bestehen, erlischt aber z. B. bei Wiederverheiratung des Berechtigten und ruht beim Eingehen einer neuen Beziehung .
Kann ich Unterhalt einklagen, wenn ich das Einkommen des anderen nicht kenne?
Ja, mittels Stufenklage.
Was ist eine Wertsicherungsklausel?
Eine automatische Anpassung des Unterhalts an die Inflation.
Wann endet ein bestehender Unterhaltsanspruch?
Etwa durch Wiederverheiratung, Verwirkung. Bei neuer Partnerschaft ruht der Unterhatlsanspruch.
Werden neue Kinder berücksichtigt?
Ja. Weitere Unterhaltspflichten sind Umstandsänderungen und können die Unterhaltspflicht erheblich reduzieren.