Kindesunterhalt in Österreich
Der Elternteil, der das Kind nicht hauptsächlich betreut, ist gesetzlich verpflichtet, Kindesunterhalt (Alimente) zu leisten – und zwar bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes.
Als Rechtsanwalt für Familienrecht in Wien berate und vertrete ich Sie kompetent und durchsetzungsstark, wenn es um die Unterhaltsfestsetzung, Unterhaltserhöhung oder Unterhaltsherabsetzung geht.
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Wer ist unterhaltspflichtig?
Kinder haben gegenüber beiden Elternteilen einen Anspruch auf Unterhalt – unabhängig davon, ob sie in einer Ehe, Partnerschaft oder außerhalb einer Beziehung geboren wurden.
- Der Elternteil, der das Kind überwiegend betreut, leistet seinen Beitrag durch Naturalunterhalt (Wohnversorgung, Verpflegung, Kleidung, Betreuung, Schulmaterial etc.).
- Der andere Elternteil muss Geldunterhalt leisten.
Jeder Elternteil hat seinen Beitrag „nach seinen Kräften“ zu leisten. Der sogenannte Anspannungsgrundsatz verpflichtet zur Ausschöpfung der verfügbaren Erwerbsmöglichkeiten. Wer absichtlich weniger arbeitet oder seinen Job kündigt, um weniger Unterhalt zahlen zu müssen, dem kann ein fiktives Einkommen angerechnet werden.
Höhe des Kindesunterhalts – Wie erfolgt die Bemessung?
Die Höhe des Geldunterhalts hängt ab von:
- Alter des Kindes
- individuellen Bedürfnissen
- Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils
- Betreuungsumfang
- weiteren Sorgepflichten (z. B. weitere Kinder)
Nettoeinkommen wird detailliert berechnet
- Bei unselbstständig Erwerbstätigen: Netto nach Abzug von Steuern und Sozialversicherung. 13. und 14. Monatsgehalt (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden auf 12 Monate verteilt. Überstunden und Abfertigung werden mitberücksichtigt.
- Bei Selbstständigen: Reingewinn aus dem letzten Geschäftsjahr bzw. Durchschnitt der letzten drei Jahre bei großen Schwankungen.
- Bei Arbeitslosigkeit: Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenunterstützung + ggf. Familienzuschlag, sofern ein Unterhaltsanspruch besteht.
- Auch Pensionen zählen als Einkommen.
Unterhaltsprozentwerte
- 0–6 Jahre: 16 %
- 6–10 Jahre: 18 %
- 10–15 Jahre: 20 %
- über 15 Jahre: 22 %
Abzüge bei mehreren Unterhaltsberechtigten
- weiteres Kind unter 10 Jahren: –1 %
- weiteres Kind über 10 Jahren: –2 %
- Ehegatte/Ehegattin: 0–3 %
Wie beeinflusst das Kontaktrecht den Kindesunterhalt?
Je mehr Kontakt zum Kind besteht, desto geringer fällt der Kindesunterhalt aus. Das Ausmaß des Kontaktrechts wirkt sich grundsätzlich auf die Unterhaltsberechnung aus:
- Normales Besuchsrecht (z. B. jedes zweite Wochenende) → keine Reduktion.
- Erweitertes Kontaktrecht (mehrere Tage pro Woche) → mögliche prozentuelle Reduktion, da Naturalunterhalt erbracht wird.
- Gleichteilige Betreuung (Doppelresidenz) → Unterhalt reduziert sich stark oder entfällt, wenn beide Elternteile ähnlich viel verdienen.
- Verdient ein Elternteil wesentlich mehr, ist Ergänzungsunterhalt zu zahlen.
Übliche Kontaktrechtskosten (z. B. Essen, Ausflüge am Besuchstag) führen nicht zu einer Reduktion.
Kindesunterhalt in Österreich
Als Rechtsanwalt für Familienrecht in Wien prüfe ich für Sie, ob der Kindesunterhalt anpassbar ist. Jetzt Erstgespräch vereinbaren – gemeinsam setzen wir Ihre Rechte durch.
Was ist Sonderbedarf?
Der Sonderbedarf ist ein zusätzlicher Anspruch zum laufenden Kindesunterhalt. Er umfasst außergewöhnliche, unerwartete und dringliche Kosten, die nicht durch die regelmäßigen Unterhaltszahlungen gedeckt sind. Sonderbedarf soll sicherstellen, dass wesentliche Bedürfnisse des Kindes oder Unterhaltsberechtigten erfüllt werden – vor allem in medizinischen oder schulischen Ausnahmesituationen..
Was gilt als Sonderbedarf?
Sonderbedarf betrifft Kosten, die über den normalen Lebensbedarf hinausgehen, etwa:
- medizinische Leistungen, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden (z. B. notwendige Therapien, Operationen, spezielle Medikamente)
- behinderungs- oder krankheitsbedingte Pflegekosten
- pädagogisch notwendige Maßnahmen, z. B. Nachhilfe, spezielle Förderprogramme oder Internatskosten
Diese Ausgaben müssen dringlich, individuell notwendig und außergewöhnlich sein.
Typische Beispiele für Sonderbedarf
- Kosten für Therapien, Operationen oder Rehabilitation
- Nachhilfe oder spezielle schulische Förderung
- Sprachkurse, wenn sie notwendig sind
- Außergewöhnliche Betreuungskosten bei Krankheit oder Behinderung
Nicht als Sonderbedarf gelten z. B. von der Krankenkasse gedeckte Brillenkosten oder regelmäßig anfallende Schulausgaben wie Schikurse.
Wie lange besteht die Unterhaltspflicht?
Die Unterhaltspflicht endet nicht automatisch mit der Volljährigkeit. Sie gilt bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes – etwa nach abgeschlossener Ausbildung oder bis zur realistischen Arbeitsaufnahme.
Ein Studium zählt als Ausbildung, sofern es zielstrebig betrieben wird, was teilweise schwierig zu beurteilen ist. Ein wichtiges Indiz kann in diesem Zusammenhang der Verlust der Familienbeihilfe sein.
Verfahren zum Kindesunterhalt
Unterhaltsvereinbarungen können gerichtlich oder beim Jugendamt abgeschlossen werden. Ist keine außergerichtliche Vereinbarung möglich, muss ein gerichtliches Kindesunterhaltsverfahren geführt werden. Es wird ein Außerstreitverfahren vor dem Bezirksgericht geführt, in dessen Sprengel das Kind wohnt.
Wichtig:
- Unterhalt kann einstweilig beantragt werden
- Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder sind von Gerichtsgebühren befreit
Liegt eine gerichtliche Entscheidung über die Höhe des Kindesunterhalts vor, kann eine Neubemessung des Kindesunterhalts immer dann erfolgen, wenn sich die Umstände in der Zwischenzeit maßgeblich geändert haben. Das ist vor allem bei Alterssprüngen des Kindes oder einer wesentlichen Änderung der Einkommenssituation möglich.
Warum rechtliche Unterstützung wichtig ist
Die Berechnung und Festsetzung von Kindesunterhalt ist komplex und hängt von vielen Faktoren ab: Einkommen, Betreuung, Alter des Kindes, Sonderbedarf, Betreuung durch beide Elternteile, etc.
Im Kindesunterhaltsverfahren fallen keine Gerichtsgebühren an und es besteht keine Anwaltspflicht. Trotzdem können Fehler im Verfahren große Auswirkungen auf Ihre finanzielle Situation haben. Als Rechtsanwalt für Familienrecht biete ich Ihnen:
- fundierte Unterhaltsberechnung nach den neuesten gesetzlichen und gerichtlichen Maßstäben
- Durchsetzung Ihrer Ansprüche vor Gericht oder Abwehr unberechtigter Ansprüche
- Anpassung bestehender Unterhaltstitel bei geänderten Verhältnissen
Rechtsanwalt für Kindesunterhalt in Wien
Sie benötigen Unterstützung bei Fragen zum Kindesunterhalt oder befinden sich in einem gerichtlichen Kindesunterhaltsverfahren? Als erfahrener Rechtsanwalt für Familienrecht in Wien vertrete ich Sie kompetent im Unterhaltsverfahren – klar, effizient und professionell. Kontaktieren Sie mich jetzt für ein Erstgespräch!
Häufige Fragen zu Kindesunterhalt in Österreich
Wer ist zum Kindesunterhalt verpflichtet?
Beide Eltern – unabhängig vom Familienstand. Der Anspruch gehört ausschließlich dem Kind.
Wie wird der Unterhalt berechnet?
Nach der Prozentsatzmethode, basierend auf Einkommen und Alter des Kindes. Gerichte entscheiden im Einzelfall.
Kann Unterhalt herabgesetzt werden?
Ja, z.B. bei überdurchschnittlicher Mitbetreuung oder sinkendem Einkommen. Änderungen müssen gerichtlich beantragt werden.
Wann endet die Unterhaltspflicht?
Mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes, nicht automatisch mit 18 Jahren.
Was gilt bei Studium oder Ausbildung?
Solange das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, bleibt der Unterhaltsanspruch bestehen.
Was ist Sonderbedarf?
Sonderbedarf betrifft außergewöhnliche Kosten, die über den normalen Lebensbedarf hinausgehen wie medizinische Behandlungen oder spezielle Ausbildungskosten.