Lebensgemeinschaften in Österreich

Rechte, Pflichten & Risiken verständlich erklärt

Lebensgemeinschaften in Österreich

Lebensgemeinschaft – was bedeutet das rechtlich?

Eine Lebensgemeinschaft ist eine faktische Partnerschaft, die jederzeit und ohne besondere Form beendet werden kann. Im Gegensatz zur Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bestehen keine gesetzlichen Pflichten wie Treue- oder Beistandspflicht – aber auch kaum gesetzliche Rechte.

Gerade bei Themen wie

  • Unterhalt,
  • Vermögensteilung,
  • gemeinsame Wohnung,
  • Erbrecht oder
  • sozialrechtlichen Ansprüchen (z. B. Witwen-/Witwerpension)

sind Lebensgefährt:innen rechtlich nur sehr eingeschränkt geschützt.

Um schwierige Trennungssituationen zu vermeiden, können Partnerschaftsverträge klare Regeln für die Zukunft schaffen.

Sie leben in einer Lebensgemeinschaft oder stehen vor einer Trennung und möchten wissen, welche Rechte und Ansprüche Sie haben?

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Gemeinsames Wohnen – Rechte & Risiken

Eine Lebensgemeinschaft begründet kein automatisches Wohnrecht. Wer in der Wohnung des Partners lebt, hat daraus auch nach vielen Jahren oder trotz gemeinsamer Kinder keinen Rechtsanspruch auf Verbleib in der Wohnung.

Ist ein Partner Alleineigentümer oder Hauptmieter, kann er die Beziehung beenden und den Auszug verlangen – notfalls mittels Räumungsklage.

Sind beide Hauptmieter, kann niemand allein kündigen. Wenn es keine Einigung gibt, kann das Gericht eine Benützungsregelung treffen.

Bei häuslicher Gewalt kann eine Person unabhängig von Eigentumsverhältnissen weggewiesen werden (§ 382b EO).

Vermögensaufteilung bei Trennung

Es gibt keine gesetzlichen Aufteilungsregeln wie bei einer Scheidung. Trotzdem hat die Rechtsprechung Modelle zum Ausgleich entwickelt:

1. Grundsatz: Eigentum bleibt Eigentum

Alles, was eine Person vor oder während der Lebensgemeinschaft erwirbt, bleibt ihr Eigentum. Wurde etwas gemeinsam angeschafft, sollten Eigentumsverhältnisse schriftlich festgehalten werden. Bei Immobilien empfiehlt sich ein Grundbucheintrag als Miteigentümer.

2. Bereicherungsrechtliche Ansprüche (§ 1435 ABGB)

Wenn Leistungen nicht bloß aus Gefälligkeit, sondern mit erkennbarem Zweck erbracht wurden – etwa Investitionen in ein Haus –, können sie zurückgefordert werden. Regelmäßige Leistungen (Haushalt, Reparaturen, Unterhalt) gelten meist als nicht ersatzfähig.

Beispiel: Der OGH sprach einen Bereicherungsanspruch zu, weil ein Partner erhebliche Arbeits- und Geldleistungen in den Ausbau eines Hauses investiert hatte – erkennbar für ein gemeinsames zukünftiges Wohnen.

3. Lebensgemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Wenn beide Partner bewusst einen gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck verfolgen – etwa ein Haus errichten –, kann eine GesbR vorliegen.

Dann entstehen gegenseitige einklagbare Ansprüche. Bei Auflösung werden Vermögen, Gewinne oder Verluste anteilig nach den Einlagen geteilt; Arbeitsleistungen werden gerichtlich geschätzt.

Lebensgemeinschaften und Kinder – Welche Rechten und Pflichten bestehen?

Obsorge (Sorgerecht)

Für unverheiratete Eltern gilt:

  • Die Mutter hat automatisch die Obsorge.
  • Der Vater erwirbt die gemeinsame Obsorge nur durch gemeinsame Vereinbarung oder über einen gerichtlichen Antrag.

Ein gerichtlicher Obsorgeantrag kann notwendig werden, wenn sich Eltern nicht einig sind. Sobald die gemeinsame Obsorge besteht, können beide Eltern Entscheidungen über Schule, Gesundheit und Aufenthaltsort des Kindes treffen.

Kontaktrecht

In Österreich haben Kinder und Eltern, wenn sie nicht im selben Haushalt leben, ein Recht auf regelmäßige persönliche Kontakte. Dieses Recht dient in erster Linie dazu, die Beziehung zwischen Elternteil und Kind zu stärken und zu erhalten. Es spielt hier keine Rolle, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht.

Wichtig ist dabei: Das Kontaktrecht ist vor allem eine Verpflichtung gegenüber dem Kind. Es soll eine verlässliche und stabile Beziehung sicherstellen, die den Bedürfnissen des Kindes entspricht.

Grundsätzlich sollen Eltern das Kontaktrecht einvernehmlich regeln. Ist das nicht möglich, kann ein Antrag beim Gericht gestellt werden. Das Gericht entscheidet nach dem Maßstab des Kindeswohls und legt fest, wie häufig und wie gestaltet die Kontakte stattfinden sollen.

Kindesunterhalt nach der Trennung

Nach der Trennung sind beide Eltern verpflichtet, zum Unterhalt des Kindes beizutragen. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht hauptsächlich lebt, leistet Geldunterhalt.

Die Höhe richtet sich nach Alter, Bedürfnissen des Kindes und Einkommen der Eltern.

Sonderbedarf (z. B. für Therapie, Nachhilfe oder medizinische Kosten) kann zusätzlich geltend gemacht werden.

Die Unterhaltszahlungen enden, wenn das Kind selbsterhaltungsfähig ist, also seine Lebensbedürfnisse aus eigenen Einkünften decken kann.

Partnerschaftsvertrag in Österreich – Absicherung für unverheiratete Paare

Unverheiratete Paare sind in Österreich rechtlich kaum geschützt. Weder Vermögen, Immobilien, Unterhalt noch Erbrecht sind gesetzlich geregelt – im Gegensatz zu verheirateten Paaren. Ein Partnerschaftsvertrag schafft hier Sicherheit und legt verbindlich fest, wie Vermögen, Wohnrechte oder finanzielle Beiträge geregelt sind.

Als Rechtsanwalt für Scheidungs- und Familienrecht in Wien unterstütze ich Sie dabei, einen maßgeschneiderten Vertrag zu erstellen, der Ihre Interessen bestmöglich schützt.


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Was ist ein Partnerschaftsvertrag?

Ein Partnerschaftsvertrag ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen unverheirateten Partnern und ist wie ein Ehevertrag ohne Ehe. Er kann festlegen:

  • Eigentums- und Vermögensverhältnisse
  • Rechte und Pflichten während der Beziehung
  • Regelungen für Trennung oder Todesfall

Er ersetzt jene gesetzlichen Schutzmechanismen, die bei einer Ehe automatisch gelten – und schafft damit klare und rechtssichere Verhältnisse.

Warum ist ein Partnerschaftsvertrag sinnvoll?

Unverheiratete Paare haben keine gesetzlichen Ansprüche, insbesondere bei:

  • gemeinsam erworbenem Vermögen
  • Investitionen in Immobilien
  • Unterhalt nach einer Trennung
  • Erbrecht
  • Schulden und Haftung

Ein Partnerschaftsvertrag verhindert Streitigkeiten und sorgt dafür, dass jeder Partner abgesichert ist – unabhängig von persönlichen Umständen oder finanziellen Unterschieden.

Partnerschaftsvertrag bei Immobilien

Gerade bei einem gemeinsamen Immobilienkauf oder Hausbau entstehen hohe finanzielle Risiken. Ohne Vertrag gilt ausschließlich, was im Grundbuch steht – selbst wenn einer der Partner deutlich mehr investiert hat. Ein Wertausgleich kann nur in einem teuren Gerichtsverfahren wegen bereicherungsrechtlichen Ansprüchen erfolgen.

Ein Partnerschaftsvertrag kann hier festlegen:

  • Beteiligungshöhe
  • Rückzahlungsansprüche
  • Nutzungsrechte
  • Vorgehensweise bei Trennung oder Tod

So vermeiden Sie langwierige Streitigkeiten und finanzielle Verluste.

Sie möchten Ihre Beziehung rechtlich absichern – oder stehen kurz vor einem Immobilienkauf?

Als erfahrener Rechtsanwalt für Scheidungsrecht in Wien erstelle ich Ihren individuellen Partnerschaftsvertrag - rechtssicher und transparent.


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FAQ – Häufige Fragen zur Lebensgemeinschaft

Haben Lebensgefährten Anspruch auf Unterhalt?

Grundsätzlich nicht. Unterhaltspflichten bestehen nur nach einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft.

Kann ich in der Wohnung bleiben, wenn mein Partner Hauptmieter ist?

Nein – ohne vertragliche Regelung besteht kein Wohnrecht.

Gibt es nach der Trennung eine Vermögensaufteilung wie bei Eheleuten?

Nein. Eigentum bleibt Eigentum, nur ausnahmsweise gibt es bereicherungsrechtliche Ansprüche.

Wie sichere ich mich in einer Lebensgemeinschaft ab?

Durch Partnerschaftsverträge, Grundbucheintrag, klare schriftliche Vereinbarungen und ein Testament.

Was passiert mit gemeinsamen Kindern?

Die Obsorge liegt zunächst bei der Mutter. Gemeinsame Obsorge kann vereinbart oder gerichtlich beantragt werden. Der Elternteil, der nicht hauptsächlich betreut hat ein Recht auf Kontakt und die Pflicht zur Leistung von Geldunterhalt.

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