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Familienbonus Plus – Auswirkung auf den Kindesunterhalt

Rechtsprechung zum Kindesunterhalt: Die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen erfolgt ausschließlich durch den Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag

4 Ob 150/19s

Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall wurde das 14-jährige Kind im Haushalt der Mutter betreut. Der geldunterhaltspflichtige Vater war bisher aufgrund einer Vereinbarung mit dem Jugendamt zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von € 306,00 verpflichtet.

Das Kind begehrte, den Kindesunterhalt auf monatlich € 440,00 zu erhöhen. Als Unterhaltsbemessungsgrundlage sollte neben dem monatlichen Arbeitseinkommen des Vaters von € 2.120,00 auch der halbe Familienbonus Plus in Höhe von € 62,50 hinzuzurechnen, weil es sich dabei um eine Steuerersparnis handle, die das Nettoeinkommen des Vaters erhöhe.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof erörterte zunächst die relevante Fragestellung im Verfahren:

Das Verfahren betrifft die Frage, wie sich der – durch das Jahressteuergesetz 2018, BGBl I 2018/62, in § 33 Abs 3a EStG neu eingeführte und erstmals für das Kalenderjahr 2019 zustehende – Familienbonus Plus auf die Bemessung des Kindesunterhalts auswirkt und ob die bisher in der Judikatur des Obersten Gerichtshofs gebräuchliche formelhafte Berechnungsmethode zur steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen durch die Anrechnung von Transferleistungen dadurch eine Änderung erfährt. Diese Frage ist – unter Zugrundelegung der Zielrichtung der neuen steuergesetzlichen Maßnahme und unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen – wie folgt zu beantworten:

Beim Familienbonus Plus handelt es sich – so wie beim Unterhaltsabsetzbetrag – um einen echten Steuerabsetzbetrag. Der Gesetzgeber hat den Familienbonus Plus mit der Zielsetzung eingeführt, die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung der Geldunterhaltspflichtigen nunmehr durch die erwähnten steuergesetzlichen Maßnahmen herbeizuführen. Dadurch findet eine Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht statt. Die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen erfolgt nunmehr durch den Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag. Der Familienbonus Plus ist nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen; eine Anrechnung von Transferleistungen findet nicht mehr statt. Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag bleiben damit unterhaltsrechtlich neutral.

Fazit

Die Einführung des "Familienbonus Plus" sollte eine verfassungsrechtlich zulässige pauschalierende Regelung zur steuerlichen Entlastung des Kindesunterhaltspflichtigen treffen. Sogenannte Transferleistungen werden bei der Unterhaltsbemessung nicht mehr angerechnet. Die steuerliche Entlastung erfolgt ausschließlich durch den Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag.

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